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Neuigkeiten rund ums Thema Immobilien und Hausbau

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Nützliche Infos

Der Verkäufer einer Immobilie muss alle ihm bekannten Mängel am Gebäude offenlegen. Verschweigt er sie gegenüber einem Interessenten wissentlich, ist das laut Gesetz arglistige Täuschung.Wer beim Verkauf seines Hauses Mängel verheimlicht, haftet im vollen Umfang. Darauf macht die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV) aufmerksam. Bemerkt der Käufer erst nach der Vertragsunterzeichnung, dass die Heizung bereits seit Jahren defekt war, kann er den Kaufvertrag anfechten. Stellt der Käufer mit Hilfe eines Sachverständigen fest, dass es bereits seit Jahren im Keller in den kalten Monaten übermäßige Feuchtigkeit gab, kann er gegen den Verkäufer vorgehen. Das umfasst etwa Schadenersatz und eine Nachbesserung auf Kosten des Verkäufers. Pauschale Klauseln im Kaufvertrag, die jegliche Gewährleistung ausschließen sollen, sind oft unwirksam – etwa der Satz „gekauft wie gesehen“. Sie schützen den Verkäufer also nicht vor rechtlichen Konsequenzen.

Verkäufer sollten im Zweifelsfall vorab einen Sachverständigen das Gebäude untersuchen lassen. So entdecken Sie Mängel rechtzeitig und können Interessenten gegenüber detailliert und wahrheitsgemäß Auskunft über den Zustand des Hauses geben.


AG Stuttgart
Wer die Miete kürzt, sich aber weigert, an der Behebung der Mängel mitzuwirken, verliert sein Recht auf Mietkürzung und kann fristlos gekündigt werden.

AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil v. 1.7.2008, 2 C 876/06


BGH Urteil
Gutachterkosten als Schadenersatz zu erstatten
Die Kosten für den Sachverständigen, sowie die Kosten für Mängelbeseitigung, Schadenersatz und Preisminderung müssen vom Mängel verantwortlichen Unternehmer in voller Höhe getragen werden.

Urteil des VIII. Zivilsenats vom 30.04.2014 – VIII ZR 275/13 – Bundesgerichtshof entschied im Urteil VII ZR 216/14


BGH Urteil
Kein Anspruch auf Rückzahlung und Gewährleistung bei Schwarzarbeit

Beauftragt ein Bauherr wissentlich  Schwarzarbeit, hat er keinen Anspruch auf Rückzahlung und Gewährlesitung.

Urteil des Bundesgerichtshofes zu Schwarzarbeit


Verschwiegene Mängel beim Hauskauf 
Wer den genauen Umfang eines Mangels beim Hauskauf verschweigt, kann wegen Arglist auf Schadenersatz haften !
OLG Koblenz 4 U 874/12


Asbest-Fertighaus nicht mangelhaft 
Der Verkäufer eines älteren Gebäudes muss den Käufer nicht ungefragt darauf hinweisen, dass es sich um ein Fertighaus handelt, bei dem Asbestplatten verbaut wurden !
OLG Celle 8 U 11/07